LIEBENZELLER MISSION | SATZUNG

- 3 - c) den diakonischen Dienst an Alten, Kranken, Behinderten, Flüchtlingen und Gefährdeten in der Liebe Jesu Christi; d) die Förderung und Verbreitung der christlichen Botschaft durch Wort, Schrift, Bild und Ton, sowie über elektronische Medien; e) die Ausbildung, Indienststellung und Fortbildung von Mitarbeitern für die Wahrnehmung der unter Buchst. a) bis d) genannten Aufgaben; f) die Unterhaltung eines Schwestern-Mutterhauses für den Einsatz und die Altersversorgung der Mitglieder der Liebenzeller Schwesternschaft; g) die Einrichtung und Unterhaltung von Aus- und Fortbildungsstätten; h) die Förderung der Wissenschaft, insbesondere im Bereich der Missionstheologie; i) die Verfolgung mildtätiger Zwecke an hilfsbedürftigen Menschen im In- und Ausland (s. § 53 AO); dies schließt auch Katastrophenhilfe ein; j) die Durchführung von Entwicklungshilfe (s. § 52 AO); k) die Mittelbeschaffung zur Förderung der oben genannten satzungsmäßigen Zwecke durch in- und ausländische Körperschaften weltweit, insbesondere durch die mit der Liebenzeller Mission durch entsprechende Verträge verbundenen Organisationen. Insoweit handelt die Gesellschaft auch als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. 3. Die Gesellschaft kann unter Beachtung dieser Bestimmungen (§ 3) auch Zweigniederlassungen errichten. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 6. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7. Die satzungsmäßige Vermögensbindung regelt § 16. § 4 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

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