LIEBENZELLER MISSION | SATZUNG

- 5 - § 7 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeden Geschäftsführer allein vertreten. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Geschäftsführer zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. 2. Durch Gesellschafter-Beschluss kann in Einzelfällen Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilt werden. 4. Bei den Geschäftsführern soll die Hälfte einer Gliedkirche der EKD angehören. § 8 Aufsichtsrat 1. a) Auf den Aufsichtsrat finden § 52 Abs. 1 GmbHG und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen nur Anwendung, falls und soweit die Gesellschafterversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt. b) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß Nr. 1 für anwendbar erklärte aktienrechtliche Bestimmungen keine Anwendung mehr finden. c) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass dem Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss zugewiesene Aufgaben und Befugnisse nicht weiter zustehen. 2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf fachlich geeigneten Personen, die von der Gesellschafterversammlung für bis zu vier Jahre berufen werden. Insgesamt kann eine Person für drei aufeinander folgende Amtsperioden in den Aufsichtsrat berufen werden. 3. Aufsichtsrat kann nur werden, wer nicht Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft ist. 5. Mitglied im Aufsichtsrat können ferner auch nicht werden: a) Mitglieder von operativen Leitungsorganen (Vorstand, Geschäftsführung, Komitee) der Gesellschafter oder sonst mit der Gesellschaft verbundenen Werke, b) Personen, die mit Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich verbunden sind und

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