LIEBENZELLER MISSION | SATZUNG

- 6 - c) Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen. 5. Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Gesellschafterversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit im Rahmen der Regelung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz pauschal entschädigt werden. Ihre nachgewiesenen Auslagen erhalten sie von der Gesellschaft erstattet. 6. Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen werden, mindestens einmal davon persönlich. Er ist außerordentlich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform verlangt. 7. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist. 8. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen statt. 9. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 10. Der Aufsichtsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich oder in Textform zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 11. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. 12. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen sind. 13. Der Aufsichtsrat kann für sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung Ausführungsbestimmungen erlassen. 14. Der Aufsichtsrat schlägt der Gesellschafterversammlung die Abberufung der Geschäftsführer (als Organ) vor. 15. Der Aufsichtsrat schließt den entsprechenden Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer ab und legt die Geschäftsführer-Vergütung fest. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch den Aufsichtsrat.

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