- 7 - 16. Der Aufsichtsrat kann vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. 17. Der Aufsichtsrat schlägt der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführer vor. 18. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und entscheidet über deren Prüfung. Er entscheidet innerhalb der gesetzlichen Regelungen, ob und wie der Jahresabschluss geprüft wird und bestellt die Abschlussprüfer. 19. Der Aufsichtsrat genehmigt den Haushaltsplan und schlägt der Gesellschafterversammlung die Beschlüsse für die Feststellung des Jahresabschlusses vor. 20. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Immobilien und die Aufnahme von Darlehen jeweils über eine Summe von € 500.000 hinaus sowie Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen wie auch Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Fusionen und Teilfusion bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrats. 21. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. 22. Einem Handeln oder einem Beschluss des Aufsichtsrats gleich steht das entsprechende Handeln oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung. § 9 Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den Geschäftsführern allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind. 2. Näheres kann durch eine von der Gesellschafterversammlung oder dem Aufsichtsrat aufgestellte Dienstanweisung für die Geschäftsführer sowie eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden. 3. Die Aufstellung einer Dienstanweisung für die Geschäftsführer sowie einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. § 10 Gesellschafterversammlung 1. Alljährlich findet unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG) nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres an
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