- 9 - § 13 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. 2. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages sowie Beschlüsse über Kapital-Erhöhung und Kapital-Herabsetzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 3. Die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich unter Beachtung des § 11 eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. 4. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen teilnehmenden Gesellschaftern und Gesellschafter-Vertretern zu unterzeichnen ist. 5. Bei der Gesellschafterversammlung geplante Beschlüsse können auf Veranlassung der Geschäftsführung auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Für die so gefassten Beschlüsse gilt das Prinzip des Mehrheitsbeschlusses. § 14 Jahresabschluss 1. Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen und der ordentlichen Gesellschafterversammlung einschließlich des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers über den Aufsichtsrat zusammen mit dessen Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses und der Vorschläge des Aufsichtsrates für die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Erforderlichenfalls ist das Ergebnis der Prüfung des Aufsichtsrates nachzureichen. 2. Der Jahresabschluss ist nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen. 3. Die jeweiligen Jahresergebnisse sind grundsätzlich in die Gewinnrücklagen einzustellen oder den Gewinnrücklagen zu entnehmen. § 15 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen. Sie kann ohne gesetzlichen Auflösungsgrund nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter
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