LIEBENZELLER MISSION | SATZUNG

- 10 - nach Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geschehen. 2. Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer als Liquidatoren, sofern nicht in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung andere natürliche oder juristische Personen als Liquidatoren bestellt werden. 3. Die Verwendung des bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Vermögens ergibt sich aus § 16 Abs. 1. § 16 Vermögensbindung 1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein Liebenzeller Mission e. V., oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2. Eine Vergütung oder Gegenleistung für die Übertragung ist ausgeschlossen. 3. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 17 Veröffentlichungen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

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