SATZUNG LIEBENZELLER MISSION gemeinnützige GmbH Letzte Änderung mit Gesellschafterversammlung am 11.10.2023 bei Notar Lämmle, eingetragen ins Handelsregister (HRB 330202) am 06.12.2023. Präambel 1. Die Gesellschaft arbeitet auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Alten Kirche und der Reformation bezeugt wird sowie in Wahrnehmung der grundgesetzlich garantierten Rechte auf Glaubensfreiheit und ungestörte Religionsausübung. 2. Die Gesellschaft orientiert sich an der jeweils gültigen Glaubensbasis der Liebenzeller Mission e.V. 3. Die Gesellschaft ist dem Vermächtnis ihres Gründers, wie es in der Grundsteinlegungsurkunde des Missionshauses in Bad Liebenzell am 8. Juli 1905 festgelegt wurde, sowie dem Auftrag zur Weltmission und dem Erbe des Pietismus verpflichtet. 4. Die Gesellscha ist ein freies Werk innerhalb der Kirche und versteht ihre Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Landeskirche in Wür emberg auf Grundlage der biblischen Inhalte und als Au rag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe. Die Gesellscha hat sich dem ganzheitlichen Dienst am Menschen im Sinne diakonischen Handelns zur Aufgabe gemacht. In Erfüllung dieses Zweckes nimmt die Gesellscha die nachfolgend genannten Aufgaben wahr. § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Liebenzeller Mission gemeinnützige GmbH. 2. Der Satzungs- und Verwaltungs-Sitz der Gesellschaft ist Bad Liebenzell. 3. Die Liebenzeller Mission ist eine evangelische Missionsgesellschaft. Sie arbeitet als freies Werk weltweit in überkonfessioneller Partnerschaft. Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und ist mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verbunden. 4. Aus Gründen der Textökonomie werden in dieser Satzung weibliche Textformen nicht explizit aufgeführt. Alle personengebundenen Formulierungen beziehen sich grundsätzlich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
- 2 - § 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Gegenstand des Unternehmens 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts“ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck Gesellschaft ist: a) die Förderung der christlichen Religion; b) die Förderung der Wissenschaft und Forschung; c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; e) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; f) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; g) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; h) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; i) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die missionarisch-evangelistische Verkündigung des Wortes Gottes weltweit mit dem Ziel, viele Menschen zu Jüngern Jesu zu machen und der Gemeinde Jesu Christi zuzuführen; b) den Dienst der Unterweisung und der Seelsorge – entsprechend der Heiligen Schrift, um Gläubige zuzurüsten, zu stärken, zurechtzubringen und zu trösten;
- 3 - c) den diakonischen Dienst an Alten, Kranken, Behinderten, Flüchtlingen und Gefährdeten in der Liebe Jesu Christi; d) die Förderung und Verbreitung der christlichen Botschaft durch Wort, Schrift, Bild und Ton, sowie über elektronische Medien; e) die Ausbildung, Indienststellung und Fortbildung von Mitarbeitern für die Wahrnehmung der unter Buchst. a) bis d) genannten Aufgaben; f) die Unterhaltung eines Schwestern-Mutterhauses für den Einsatz und die Altersversorgung der Mitglieder der Liebenzeller Schwesternschaft; g) die Einrichtung und Unterhaltung von Aus- und Fortbildungsstätten; h) die Förderung der Wissenschaft, insbesondere im Bereich der Missionstheologie; i) die Verfolgung mildtätiger Zwecke an hilfsbedürftigen Menschen im In- und Ausland (s. § 53 AO); dies schließt auch Katastrophenhilfe ein; j) die Durchführung von Entwicklungshilfe (s. § 52 AO); k) die Mittelbeschaffung zur Förderung der oben genannten satzungsmäßigen Zwecke durch in- und ausländische Körperschaften weltweit, insbesondere durch die mit der Liebenzeller Mission durch entsprechende Verträge verbundenen Organisationen. Insoweit handelt die Gesellschaft auch als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. 3. Die Gesellschaft kann unter Beachtung dieser Bestimmungen (§ 3) auch Zweigniederlassungen errichten. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 6. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7. Die satzungsmäßige Vermögensbindung regelt § 16. § 4 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
- 4 - § 5 Stammkapital 1. Das Stammkapital beträgt Euro 30.000,00 - dreißigtausend Euro – davon haben übernommen: der Liebenzeller Mission e.V. mit dem Sitz in Bad Liebenzell, eine Stammeinlage von EUR 30.000,00 Der Liebenzeller Mission e.V. hat mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1992 und 20. Juli 2001 treuhänderisch Anteile übertragen, sodass sich daraus folgende Struktur ergibt: a) Liebenzeller Mission e.V. mit dem Sitz in Bad Liebenzell, Anteile von EUR 21.000,00 - Einundzwanzigtausend Euro -, b) Liebenzeller Gemeinschaftsverband e.V., mit dem Sitz in Bad Liebenzell, Anteile von EUR 3.000,00 - Dreitausend Euro -, c) Süddeutsche Gemeinschaftsverband e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, Anteile von EUR 3.000,00 - Dreitausend Euro -, d) Südwestdeutscher Jugendverband Entschieden für Christus e.V., mit dem Sitz in Filderstadt-Sielmingen, Anteile von EUR 3.000,00 - Dreitausend Euro -. 2. Das Stammkapital ist in voller Höhe bar geleistet. 3. Den Minderheitsgesellschaftern stehen ihre Stammeinlagen nur kraft Treuhandauftrags des Vereins Liebenzeller Mission e.V. vom 25. Juni 1992 und 20. Juli 2001 zu. Bei Erlöschen der Treuhandschaft, insbesondere durch Niederlegung oder Auflösung bzw. bei Zahlungsunfähigkeit und Zwangsvollstreckung in die treuhänderisch gehaltenen Anteile, sind ihre Geschäftsanteile auf die Liebenzeller Mission e.V. ohne jede Gegenleistung zu übertragen. § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. der oder die Geschäftsführer, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Gesellschafter-Versammlung.
- 5 - § 7 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeden Geschäftsführer allein vertreten. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Geschäftsführer zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. 2. Durch Gesellschafter-Beschluss kann in Einzelfällen Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilt werden. 4. Bei den Geschäftsführern soll die Hälfte einer Gliedkirche der EKD angehören. § 8 Aufsichtsrat 1. a) Auf den Aufsichtsrat finden § 52 Abs. 1 GmbHG und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen nur Anwendung, falls und soweit die Gesellschafterversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt. b) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß Nr. 1 für anwendbar erklärte aktienrechtliche Bestimmungen keine Anwendung mehr finden. c) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass dem Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss zugewiesene Aufgaben und Befugnisse nicht weiter zustehen. 2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf fachlich geeigneten Personen, die von der Gesellschafterversammlung für bis zu vier Jahre berufen werden. Insgesamt kann eine Person für drei aufeinander folgende Amtsperioden in den Aufsichtsrat berufen werden. 3. Aufsichtsrat kann nur werden, wer nicht Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft ist. 5. Mitglied im Aufsichtsrat können ferner auch nicht werden: a) Mitglieder von operativen Leitungsorganen (Vorstand, Geschäftsführung, Komitee) der Gesellschafter oder sonst mit der Gesellschaft verbundenen Werke, b) Personen, die mit Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich verbunden sind und
- 6 - c) Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen. 5. Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Gesellschafterversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit im Rahmen der Regelung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz pauschal entschädigt werden. Ihre nachgewiesenen Auslagen erhalten sie von der Gesellschaft erstattet. 6. Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen werden, mindestens einmal davon persönlich. Er ist außerordentlich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform verlangt. 7. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist. 8. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen statt. 9. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 10. Der Aufsichtsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich oder in Textform zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 11. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. 12. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen sind. 13. Der Aufsichtsrat kann für sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung Ausführungsbestimmungen erlassen. 14. Der Aufsichtsrat schlägt der Gesellschafterversammlung die Abberufung der Geschäftsführer (als Organ) vor. 15. Der Aufsichtsrat schließt den entsprechenden Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer ab und legt die Geschäftsführer-Vergütung fest. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch den Aufsichtsrat.
- 7 - 16. Der Aufsichtsrat kann vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. 17. Der Aufsichtsrat schlägt der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführer vor. 18. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und entscheidet über deren Prüfung. Er entscheidet innerhalb der gesetzlichen Regelungen, ob und wie der Jahresabschluss geprüft wird und bestellt die Abschlussprüfer. 19. Der Aufsichtsrat genehmigt den Haushaltsplan und schlägt der Gesellschafterversammlung die Beschlüsse für die Feststellung des Jahresabschlusses vor. 20. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Immobilien und die Aufnahme von Darlehen jeweils über eine Summe von € 500.000 hinaus sowie Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen wie auch Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Fusionen und Teilfusion bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrats. 21. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. 22. Einem Handeln oder einem Beschluss des Aufsichtsrats gleich steht das entsprechende Handeln oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung. § 9 Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den Geschäftsführern allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind. 2. Näheres kann durch eine von der Gesellschafterversammlung oder dem Aufsichtsrat aufgestellte Dienstanweisung für die Geschäftsführer sowie eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden. 3. Die Aufstellung einer Dienstanweisung für die Geschäftsführer sowie einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. § 10 Gesellschafterversammlung 1. Alljährlich findet unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG) nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres an
- 8 - einem von der Gesellschaft zu bestimmenden Ort im Inland eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Solange die Gesellschaft als mittelgroß oder groß einzustufen ist, hat die Gesellschafterversammlung folglich innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Gesellschafterversammlungen können auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. Diese beschließt: a) auf Vorschlag des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr. b) auf Vorschlag des Aufsichtsrats über die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer; c) die Wahl der zu bestellenden Aufsichtsrats-Mitglieder. 2. Darüber hinaus können außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen werden, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. § 11 Einberufung der Gesellschafterversammlung 1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den/die Geschäftsführer unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung. 2. Die Einberufung hat schriftlich oder in Textform mit Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorgesehenen Form der Gesellschafterversammlung zu erfolgen. 3. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks schriftlich die Einberufung der Versammlung zu verlangen. 4. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. 5. Die Gesellschafterversammlung kann den Aufsichtsrat zu allen Fragen betreffend die Gesellschaft anhören und ihn hierzu mit einer angemessenen Frist laden. § 12 Stimmrecht 1. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 50,00 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. 2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.
- 9 - § 13 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. 2. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages sowie Beschlüsse über Kapital-Erhöhung und Kapital-Herabsetzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 3. Die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich unter Beachtung des § 11 eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. 4. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen teilnehmenden Gesellschaftern und Gesellschafter-Vertretern zu unterzeichnen ist. 5. Bei der Gesellschafterversammlung geplante Beschlüsse können auf Veranlassung der Geschäftsführung auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Für die so gefassten Beschlüsse gilt das Prinzip des Mehrheitsbeschlusses. § 14 Jahresabschluss 1. Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen und der ordentlichen Gesellschafterversammlung einschließlich des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers über den Aufsichtsrat zusammen mit dessen Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses und der Vorschläge des Aufsichtsrates für die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Erforderlichenfalls ist das Ergebnis der Prüfung des Aufsichtsrates nachzureichen. 2. Der Jahresabschluss ist nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen. 3. Die jeweiligen Jahresergebnisse sind grundsätzlich in die Gewinnrücklagen einzustellen oder den Gewinnrücklagen zu entnehmen. § 15 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen. Sie kann ohne gesetzlichen Auflösungsgrund nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter
- 10 - nach Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geschehen. 2. Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer als Liquidatoren, sofern nicht in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung andere natürliche oder juristische Personen als Liquidatoren bestellt werden. 3. Die Verwendung des bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Vermögens ergibt sich aus § 16 Abs. 1. § 16 Vermögensbindung 1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein Liebenzeller Mission e. V., oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2. Eine Vergütung oder Gegenleistung für die Übertragung ist ausgeschlossen. 3. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 17 Veröffentlichungen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
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